FC Rot-Weiß Erfurt e.V.
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3 Jahn Regensburg 38 61
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5 FC Rot-Weiß Erfurt 38 59
6 Wacker Burghausen 38 57
7 VfL Osnabrück 38 55
8 Kickers Offenbach 38 55
9 Chemnitzer FC 38 55
 

S T A D I O N O R D N U N G

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadionordnung gilt für das Steigerwaldstadion im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der

Sportanlagensatzung (SportanlS) unmittelbar. Die Sportanlagensatzung kann durch jedermann in der Sportstätte oder im Internet unter http://www.erfurter-sportbetrieb.de/, Rubrik Service, eingesehen werden.

 

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Das Steigerwaldstadion und die dazugehörigen Aufbauten dürfen nur

innerhalb der festgelegten Benutzungszeiten und für den genehmigten Zweck

in Anspruch genommen werden.

(2) Im Steigerwaldstadion dürfen sich als Besucher nur Personen aufhalten, die

eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Berechtigung haben.

 

§ 3

Verhalten

(1) Die Benutzer haben alle Einrichtungen und das Inventar pfleglich zu

behandeln. Nach Beendigung der Benutzung ist das Steigerwaldstadion und

die benutzten Nebenräume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

(2) Die Sportflächen des Steigerwaldstadions ebenso alle Sport- und

Funktionsräume dürfen die Nutzer nur in Anwesenheit der verantwortlichen

Übungsleiter oder des Veranstalters nutzen. Diese sind für die Einhaltung der

Stadionordnung und für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf verantwortlich.

Die vor oder während der Benutzungszeit festgestellten Mängel sind dem

Betriebsstellenleiter Steigerwaldstadion/Leichtathletikhalle,

Tel. 0361/655 4620 bzw. 0160/90140181

bzw. dem zuständigen Sportanlagenwart

umgehend zu melden. Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.

(3) Das Steigerwaldstadion mit allen Nebenplätzen und Sport- und

Funktionsräumen einschließlich der Dusch- und Umkleideräume ist

grundsätzlich mit Beendigung der Benutzungszeit zu verlassen. Ausnahmen

bestimmt der unter §3 (2) genannte Personenkreis

(4) Die Benutzer haben sich spätestens vier Wochen vorher bei dem Vertragspartner

Erfurter Sportbetrieb abzumelden, wenn eine Benutzung nicht erfolgt.

(5) Neben den Bestimmungen in der Allgemeinen Benutzungsordnung ist

insbesondere nicht gestattet:

a) alkoholische Getränke mitzubringen oder das Stadiongelände unter Alkoholund

Drogeneinfluss zu betreten,

b) Bereiche zu betreten, die nicht für Benutzer und Besucher zugelassen sind.

So ist es auch untersagt, nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene

Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern,

Umfriedungen der Spielflächen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen,

Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu

übersteigen,

c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, z.B. das Spielfeld, den

Innenraum, die Funktionsräume zu betreten,

d) auf den Zu- und Abgängen zu stehen oder zu sitzen bzw. Verkehrsflächen,

Fluchtwege und Notausgänge zu versperren,

e) Waffen und alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß-, Wurf- oder Stichwaffen

geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt,

ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende

Substanzen auch Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus

zerbrechlichen, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind

mit sich zu führen,

f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer

mitzubringen,

g) mit Gegenständen aller Art zu werfen,

h) Fahnen- bzw. Transparentstangen über 150 cm Länge oder mehr als 2 cm

Durchmesser mit sich zu führen,

i) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände

jeglicher Art einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen

mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen,

j) Tiere mitzuführen,

k) Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in

Zuschauerbereiche zu werfen bzw. zu schütten,

l) offenes Feuer anzulegen,

m) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Flächen zu beschriften, zu

bemalen oder zu bekleben,

n) Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffhaltige (FCKW-) oder gleichartige

Gasdruckfanfaren mitzuführen,

o) mechanisch betriebene Lärminstrumente mitzuführen,

p) Laser-Pointer mitzuführen,

q) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer

Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu

verunreinigen,

r) ohne der Erlaubnis des Erfurter Sportbetriebes Waren und Eintrittskarten zu

verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen.

(6) Verboten ist den Besuchern des Steigerwaldstadions darüber hinaus:

a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches o.ä.

Propagandamaterial mitzubringen, rassistische, fremdenfeindliche,

rechtsextremistische, nationalsozialistische Parolen zu äußern oder zu

verbreiten oder Textilien, Bekleidung, Propagandamaterialen, Fahnen oder

ähnliches mitzuführen von Firmen oder Marken die rassistische,

fremdenfeindliche, rechtsradikale oder/und nationalsozialistische

Gruppierungen und Vereinigungen fördern oder/und unterstützen.

b) Parolen zu äußern oder zu verbreiten, die menschenverachtende oder

diskriminierende Inhalte haben,

c) das Tragen oder Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Transparenten,

Aufnähern u.ä. mit den Inhalten nach Buchstaben a) und b).

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichneten Bestimmungen wird der Erfurter

Sportbetrieb / Veranstalter von dem Hausrecht nach § 5 Gebrauch machen und den

jeweiligen Besucher den Zutritt verweigern bzw. des Geländes des

Steigerwaldstadions verweisen.

(7) Bei Unwetterwarnungen durch Medien auf Basis amtlicher Mitteilungen

(z.B. Deutscher Wetterdienst - DWD) ist der Aufenthalt insbesondere im

Bereich von Bäumen verboten.

 

 

§ 4

Einrichtungen und Geräte

(1) Geräte und alle Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt

werden. Die Geräte sind nach Gebrauch an die dazu bestimmten Plätze

zurückzubringen.

(2) Die leihweise Entnahme von Geräten und die Verwendung auf Außenanlagen

bedarf der Zustimmung des unter §3 (2) genannten Personenkreises.

 

§ 5

Hausrecht/Aufsicht

(1) Das Hausrecht hat die Landeshauptstadt Erfurt, der Oberbürgermeister,

vertreten durch die Mitarbeiter des Erfurter Sportbetriebes, insbesondere der

unter § 3 (2) genannte Personenkreis.

(2) Bei Sportveranstaltungen und Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter

übt neben der Landeshauptstadt Erfurt der Veranstalter das Hausrecht aus.

 

 Download der Stadionordnung

 

Die Werkleitung

Erfurter Sportbetrieb

 

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