Haus- und Stadionordnung
Steigerwaldstadion Erfurt

§ 1 Präambel

(1) Diese Haus- und Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des umfriedeten Geländes des Steigerwaldstadion Erfurt (nachfol-gend „Stadion- und Sportanlage“ genannt) einschließlich sämtlicher Gebäude, Anlagen, Zu- und Abgängen des Stadions sowie den anliegenden Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen den Besucherinnen und Besuchern in der Stadion- und Sportanlage zur Verfügung stehen. Die Stadion- und Sportanlage ist Privatgelände.

(2) Ziel der Haus- und Stadionordnung ist die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachwerten zu verhindern, die Stadion- und Sportanlage vor Beschädigungen und Verun-reinigungen zu schützen, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren und den Charakter und die Funktion des Steigerwaldstadion als Sportstätte des Erfurter Sportzent-rums und Thüringer Leistungssportes langfristig zu bewahren.

(3) Die Arena Erfurt GmbH steht für eine weltoffene, tolerante Sport- und Veranstaltungskultur und verurteilt fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, gewaltverherrlichende, anti-semitische, links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen, Lebensanschauungen und politische Einstellungen.

(4) Betreiber und verantwortlich für diese Haus- und Stadionordnung ist die Arena Erfurt GmbH, Magdeburger Allee 34, 99086 Erfurt (nachfolgend „Betreiber“ genannt).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Haus- und Stadionordnung gilt für alle Veranstaltungen sowie für jede Nutzung in der umfriedeten Versammlungsstätte und den unmittelbar angeschlossenen Gebäuden sowie Anlagen der Stadion- und Sportanlage.

(2) Der Besucher erkennt mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder spätestens mit dem Betreten und/oder dem Einfahren in die Stadion- und Sportanlage als verbindlich an, die er auch durch entsprechende Aushänge und/oder Publikationen zur Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt für den Nutzer der Stadion- und Sportanlage.

§ 3 Widmung / Benutzungsrecht

(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Sportveranstaltungen, das Multifunkti-onsgebäude der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen. Darüber hinaus können Veran-staltungen nichtsportlicher Art mit überregionalem und repräsentativem Charakter durchgeführt werden.

(2) Die Stadion- und Sportanlage und die dazugehörigen Anlagen und Aufbauten dürfen nur innerhalb der festgelegten Benutzungszeiten und für den genehmigten Zweck in Anspruch genommen werden.

(3) In der Stadion- und Sportanlage dürfen sich als Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Berechtigung durch den Veranstalter und/oder Betreiber haben. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge und Weg zu benutzen.

(4) Stadionverbote, die vom DFB, der DFL und anderen Fußballverbänden oder -vereinen ausgesprochen wurden, werden anerkannt und durch den Veranstalter durchgesetzt.

(5) Zum Aufenthalt in bestimmte Funktionsbereiche sind nur Personen berechtigt, die vom dem Veranstalter und/oder Betreiber die Erlaubnis haben und den entsprechenden Berechtigungs-ausweis mit sich führen. Weiterhin sind Personen zum Aufenthalt außerhalb von Veranstaltun-gen berechtigt, wenn diese in Begleitung des Betreibers oder eine ausdrückliche Erlaubnis des Betreibers besitzen.

(6) Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsaus-weis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Fahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit gestattet.

(7) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung, Aufenthalt oder Zutritt der Stadion- und Sportanlage und deren Veranstaltungsräume des Multifunktionsgebäudes besteht nicht. Die Stadion- und Sportanlage ist nicht öffentlich zugänglich.

(8) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Stadion- und Sportan-lage und deren Veranstaltungsräume des Multifunktionsgebäudes richten sich nach bürgerli-chem Recht. Über die Überlassung entscheidet der Stadionbetreiber.

§ 4 Hausrecht/Aufsicht

(1) Das Hausrecht hat die Arena Erfurt GmbH sowie deren Vertreter und Beauftragte.

(2) Bei Sportveranstaltungen und Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter übt neben der Arena Erfurt GmbH der Veranstalter das Hausrecht aus. Die Polizei und/oder der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst setzen auf Anforderung der Arena Erfurt GmbH oder des jeweiligen Veranstalters das Hausrecht um. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Haus- und Stadionordnung Weisungen zu erteilen.

(3) Die sportliche Nutzung der Stadion- und Sportanlagen im Rahmen von Vereins- und Schul-sport ist durch eine der Arena Erfurt GmbH benannte, den Aufgaben entsprechend geeignete und verantwortliche Person zu beaufsichtigen und zu leiten. Die Wahrnehmung des Hausrechts richtet sich nach § 4 (1).

(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die Stadion- und Sportanla-gen videoüberwacht.

§ 5 Eingangskontrollen

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten des Geländes sowie bei Kontrollen innerhalb der Stadion- und Sportanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung vorzuzeigen sowie zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung innerhalb der Eingangskon-trolle wird der Zutritt verwehrt. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.

(2) Bei der Eingangskontrolle zur Stadion- und Sportanlage ist bei ermäßigten Karten auf Verlangen dem Sicherheits- und Ordnungsdienst ein Nachweis über den Ermäßigungsgrund vorzulegen. Kann der Nachweis zur Ermäßigung nicht vorgelegt werden, ist die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem regulären Eintrittsgeld nachzuzahlen. Ansonsten kann der Sicherheits- und Ordnungsdienst dem Ticketinhaber den Zutritt verwehren.

(3) Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen einschließlich der von ihnen mitgeführten Sachen – auch durch den Einsatz technischer Mittel – daraufhin abzutasten, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegen-ständen § 7 (1) und (3) ein Risiko darstellen.

(4) Personen, die keine Aufenthaltsberechtigung nachweisen können oder ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 (3) darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Stadion- und Sportanlage zu hindern bzw. aus dem Geltungsbereich der Haus- und Stadionordnung gemäß § 2 zu verweisen.

(5) Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein lokales und bundesweites wirksames Stadionver-bot gemäß § 3 (4) oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot / Hausverbot ausgesprochen wurde sowie für Besucher, die eine Kontrolle gemäß § 5 (3) verweigern.

(6) Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Ein-sichtnahme in Ihre von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reise-pass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Kontrolle oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten der Stadion- und Sportanlage gehindert werden.

(7) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

(8) Personen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erwecken, dass sie eine Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung vertreten, werden von allen Veranstaltungen ausgeschlossen. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen, oder bestimmte Bekleidungsmarken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Einstellung dienen. Weiterhin können Personen, die eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstel-lung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial, Aufrufe oder Äußerungen zum Ausdruck bringen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

(9) Kinder im Alter bis zu 12 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt.

§ 6 Verhalten

(1) Innerhalb der Stadion- und Sportanlage hat sich jeder Besucher und Nutzer so zu verhalten, dass keine Person oder Sachen von bedeutendem Wert geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Hilfsbedürftigen Menschen ist von jedermann und jederzeit Hilfeleistung zu gewähren, im Notfall ist Hilfe hinzuzuziehen.

(3) Die Besucher der Stadion- und Sportanlage haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr und Rettungsdienst, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionbe-treibers, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Ab-wehr von Gefährdungen innerhalb der Stadion- und Sportanlage sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisungen der nach§ 4 (2) benannten Berechtigte andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkte Plätze – auch in anderen Blöcken oder Bereichen – einzunehmen oder die Stadion-
und Sportanlage zu verlas-sen.

(5) Alle Flucht- und Rettungswege, Auf-, Ab- und Zugänge, Mundlöcher, Treppenanlagen, Zufahrten sowie ausgewiesene Bereitstellungsflächen der Rettungs- und Sicherheitsdienste sind für den bestimmungsmäßigen Zweck uneingeschränkt freizuhalten.

(6) Abweichend zu dieser Haus- und Stadionordnung können nach § 4 § 6 (2) Berechtigte erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen ist unmittelbar Folge zu leisten.

(7) Für die Verwendung großflächiger Fanartikel über 4 m² (Block- und Überkopffahnen, Ausrollbanner, großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, etc.) sowie die Verbindung kleinflächi-ger Fanartikel zu einer großen Fläche über 4 m² sind Abstimmungen mit den Sicherheitsbeauf-tragten der Vereine zu treffen. Die Materialbeschaffenheit der großflächigen Fanartikeln müssen mindestens aus schwerentflammbaren Material (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Der Produktnachweis mit aktuellem Prüfzeugnis ist vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Die technische Ausfertigung hat anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Dem Veranstalter sind diese Fanartikel zur Prüfung frühzeitig vorzule-gen und zu übergeben. Eine Rückübergabe zur Nutzung erfolgt am Veranstaltungstag unmittel-bar vor der Veranstaltung. Die Nutzung kann durch Betreiber und Veranstalter untersagt werden, auch ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe nach der Veran-staltung. Ausnahmen im Einzelfall hiervon werden durch den Veranstalter geregelt. Eine Dauergenehmigung ist nicht möglich.

(8) Abhängungen an Decken sowie im Tribünendach des Stadions dürfen aus Sicherheitsgrün-den exklusiv durch eine von der Arena Erfurt GmbH zugelassene, qualifizierte Person vorge-nommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen vor der Veranstaltung bei der Arena Erfurt GmbH anzumelden und abzustimmen. Abhängungen sind nach anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

(9) Die Verwendung von größeren Papiermengen insbesondere in Rollen- und Konfettiform sowie Tapete oder vergleichbaren Umfang an Papier sind untersagt.

(10) Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Containern oder Müllbehältern zu entsorgen.

(11) Das Rauchen innerhalb von Gebäuden oder auf Sportanlagen (Rasen- und Kunstrasen-spielfeld, Tartanbahn, Kunststoffmehrzweckfeld, Werferplatz, etc.) ist untersagt. Dieses er-streckt sich auch auf den Gebrauch von E-Zigaretten, E-Shishas u. ä.

(12) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr durch Weisung der Polizei, des Veranstalters, des Ordnerdienstes oder sonstiger berechtigter Personen untersagt werden bis eine Gefährdung von Fußgängern unwahrscheinlich ist.

§ 7 Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen, das Konsumieren, das Benutzen, das Bereithalten, das Überlassen, der Verkauf oder das Inverkehrbringen nachfolgende Gegenstände untersagt:
a) Alkoholische Getränke aller Art sowie andere alkoholische Substanzen,
b) Drogen,
c) Waffen und alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß-, Wurf- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Verletzungen von Personen nach sich ziehen können,
d) Passive und aktive Schutzbewaffung und Schutzbekleidung oder Gegenstände nach Ver-sammlungsrecht, die als Schutzwaffen geeignet und offensichtlich dazu bestimmt sind, Vollstre-ckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren. Hierzu zählen insbe-sondere Helme, besondere Westen oder Körperteilschoner, Schutzschuhe oder Springerstiefel, etc.
e) Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt (ätzende, leicht entzündlichen, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen) die geeignet sind, Verletzungen oder auch Beeinträchtigungen von Personen oder Beschädigungen am Bauwerk hervorzurufen (ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge),
f) Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffhaltige (FCKW-) oder gleichartige Gasdruckfanfaren,
g) Flaschen (auch Glas- oder PET-Flaschen), Gläser, Becher, Krüge, Dosen, Thermoskannen, etc. die aus zerbrechlichen, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
h) Getränkeverpackungen sonstiger Art, (z.B. Tetra Pack) die 0,3 Liter Fassungsvermögen übersteigen; (Erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,3 Liter als „Tetra-Pak“ oder vergleichbarem Verbundmaterial)
i) sperrige Gegenstände und Aufstiegshilfen wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, etc.,
j) Fahnen- bzw. Transparentstangen über 1,5 m Länge oder mehr als 3 cm Durchmesser,
k) Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität sowie der nachträglichen Identifizierung zu verhindern.
l) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art einschließlich entsprechender Abschuss-vorrichtungen, Halterungen,
m) Tiere (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Veranstalters).
n) Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente, Geräte zur Geräusch- oder Sprach-verstärkung,
o) Laserpointer oder lichtemittierende Strahlungsquellen,
p) Unbemannte Luftfahrtsysteme insbesondere Modellflugzeuge, Drohnen, Fluggeräte jeglicher Art (Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Veranstalters und des Betreibers).

(2) Den Besuchern sind nachfolgende Handlungen untersagt:
a) Bereiche zu betreten, die nicht für Benutzer und Besucher zugelassen sind, z.B. das Spiel-feld, die Tartanbahn, die Funktionsräume und Sicherheitsbereiche.
b) Technische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Tragwerkelemente, Zäune, Mauern, Umfriedungs- und Absperranlagen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c) Auf den Zu- und Abgängen zu stehen oder zu sitzen bzw. Verkehrsflächen, Treppenanlagen, Fluchtwege und Notausgänge zu versperren, mit Dekorationen zu verdecken oder mit temporä-ren Bauten zu beeinträchtigen,
d) Sicht behindernde Fanartikel mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen oder die Feststellung der Identität zu verhindern,
e) Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen jeglicher Art zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine schriftliche Zu-stimmung des Urheberrechtsinhabers vorliegt),
f) Mit Gegenständen und Flüssigkeiten jeglicher Art zu werfen oder zu schütten,
g) Offenes Feuer anzulegen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art abzubrennen oder abzuschießen,
h) Bauliche Anlagen, Einrichtungen, Beschilderungen, Ausstattungen, Ausbauten oder sonstige Flächen zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder die Nutzung einschränkend darauf einzuwirken,
i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in vergleichbaren Weise zu verunreinigen, zu bewerfen, zu beschmieren, o. a.,
j) Ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Stellen (Veranstalter, Betreiber, Ordnungs-behörde, etc.) gewerblich zu betätigen (Waren, Eintrittskarten, Drucksachen zu verteilen oder zu verkaufen, etc.), geldwerte Sammlungen, Spendenaufrufe oder Unterschriftensammlungen durchzuführen, Gegenstände zu lagern.

(3) Verboten ist den Besuchern des Steigerwaldstadions darüber hinaus:
a) Rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradi-kales, nationalsozialistisches o.ä. Propagandamaterial mitzubringen, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist.
b) Rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, menschenverachtende, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale, nationalsozialistische o.ä. Parolen zu äußern oder zu verbreiten, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist.
c) Das Mitführen von Textilien, Kleidungsstücken, Fahnen, Transparenten, Aufnähern, Propa-gandamaterialen oder ähnliches von Firmen oder Marken die rassistische, fremdenfeindliche, rechts- bzw. linksradikale oder/und nationalsozialistische Gruppierungen und Vereinigungen fördern oder/und unterstützen.
d) Das Mitführen, vertreiben oder zu verbreiten von politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter ohne die Genehmigung des Betreibers oder des Veranstalters.

§ 8 Alkoholverbot / Getränkeausschank

(1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen Getränken sind inner-halb des Geltungs-bereichs dieser Haus- und Stadionordnung untersagt. Ausnahmen regelt der Veranstalter im Einverständnis mit dem Betreiber nach Abstimmung mit den örtlich zu-ständigen Sicherheits- und Ordnungsorganen.

(2) Besuchern ist es untersagt, die Stadion- und Sportanlage unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu betreten. Generell vom Zutritt zur Stadion- und Sportanlage ausgeschlossen sind Besucher, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird. Dasselbe gilt auch für Personen, die erkennbar aggressives Verhalten, offensichtliche Beeinträchtigung der Wahrneh-mung und der Bewegung aufgrund Alkohol- oder Drogeneinwirkung aufweisen.

§ 9 Zuwiderhandlung

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 7 dieser Haus- und Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der Stadion- und Sportanlage und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadion- und Sportanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Haus- und Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot / Hausver-bot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich des Steigerwaldstadions beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.

(3) Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzan-sprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (Stadt Erfurt, DFB, UEFA, FIFA, u. a.) her-angezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden.

(4) Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 7 (1) b), c), d), l) und (3) a).


(6) Bei Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichneten Bestimmungen wird die Arena Erfurt GmbH oder der eingesetzte Veranstalter von dem Hausrecht nach § 4 Gebrauch machen und den jeweiligen Besucher den Zutritt verweigern bzw. des Geländes des Steigerwaldstadions verweisen.

§ 10 Einrichtungen und Geräte

(1) Die Sportflächen des Steigerwaldstadions ebenso alle Sport- und Funktionsräume dürfen die Nutzer nur in Anwesenheit der verantwortlichen Übungsleiter oder des Veranstalters nutzen. Diese sind für die Einhaltung der Haus- und Stadionordnung und für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf verantwortlich.

(2) Das Steigerwaldstadion mit allen Nebenplätzen und Sport- und Funktionsräumen einschließ-lich der Dusch- und Umkleideräume ist grundsätzlich mit Beendigung der Benutzungszeit zu verlassen. Ausnahmen bestimmt der unter §3 (5) genannte Personenkreis.

(3) Die Benutzer haben alle Einrichtungen und das Inventar pfleglich zu behandeln. Nach Beendigung der Benutzung sind das Steigerwaldstadion und die benutzten Nebenräume in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu verlassen.

(4) Geräte, Inventar, Anlagen und alle Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Geräte sind nach Gebrauch an die dazu bestimmten Plätze zurück-zubringen.

(5) Der Aufbau und Verwendung von fliegende Bauten, Versorgungseinrichtungen, Fahrgastge-schäfte sowie sonstige vergleichbaren temporären Bauten sind so zu errichten und zu betreiben, dass Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen in ihrem Einsatz und Funktion nicht beein-trächtigt werden. Der Betreiber behält sich vor ohne Angabe von Gründen und ohne Zuweisung einer Ersatzfläche o.g. zu untersagen.

(6) Die leihweise Entnahme von Geräten, Inventar und mobiler Anlagen und die Verwendung auf Außenanlagen bedarf der Zustimmung des Platzwartes. Die Verwendung außerhalb der Stadion- und Sportanlage bedarf der Zustimmung der Arena Erfurt GmbH.

(7) Die vor oder während der Benutzungszeit festgestellten Mängel sind dem Betreiber des Steigerwaldstadions bzw. dem zuständigen Platzwart umgehend zu melden. Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt oder in Verkehr gebracht werden.

(8) Die Benutzer haben sich spätestens vier Wochen vorher bei dem Vertragspartner Arena Erfurt GmbH abzumelden, wenn eine geplante Benutzung nicht erfolgt.

§ 11 Stadion-W-LAN / Datennetze

(1) Der Betreiber behält sich vor, in den Gebäuden der Stadion- und Sportanlage ein W-LAN und/oder ein Datennetz-Zugang (nachfolgend „Hotspot“ genannt) zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Soweit ein solches zur Verfügung gestellt wird, handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot des Betreibers, das jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden kann. Somit besteht insbesondere kein Anspruch darauf, Zugang zum Hotspot zu erlangen, bestimmte Dienste über den Hotspot nutzen zu können oder einen unbegrenzten, ungestörten oder unterbrechungsfreien Zugang zum Internet zu genießen. Voraussetzung für die Nutzung des Hotspots ist eine persönliche Registrierung sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingun-gen und der Datenschutzerklärung, die im Rahmen des Hotspot-Anmeldevorgangs eingesehen werden können.

(2) Davon unberührt bleiben abweichende Nutzungsvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und/oder Betreiber.

§ 12 Haftung

(1) Das Betreten der Stadion- und Sportanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Ver- oder Geboten dieser Haus- und Stadionordnung entstehen, ist jegliche Haftung der Arena Erfurt GmbH ausgeschlossen. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Arena Erfurt GmbH nicht. Unfälle oder Schäden sind der Arena Erfurt GmbH unverzüglich zu melden.

§ 13 Durchführung von Aufnahmen

(1) Werden durch Mitarbeiter der Arena Erfurt GmbH, durch den Veranstalter oder von beauf-tragten Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Stadion- und Sportanlage hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Stadion- und Sportanlage betreten oder sich in den Räumlichkeiten der Stadion- und Sportanlage aufhalten, werden auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Stadion- und Sportanlage hingewiesen. Durch das Betreten des Stadion- und Sportanlage willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Haus- und Stadionordnung tritt am 20.01.2017 in Kraft.


Der Betreiber
Arena Erfurt GmbH

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